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Picusa
Industrie- und Gewerbegebiet 3
07426 Königsee-Rottenbach

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Picusa

1. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preise und Preisvorbehalt
Die nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Aus der Übersendung des Kataloges und der Preislisten kann ein Anspruch auf Belieferung nicht hergeleitet werden. Es gelten die Preise unseres jeweiligen aktuellen Kataloges entweder nach der Preisliste. Die Preise verstehen sich per Stück netto ab Rottenbach, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mwst. und Frachtkosten; Lieferungen über 500,00 Euro netto werden im Inland frei Bestimmungsort, verpackungsfrei abgefertigt. Für Aufträge unter 60,00 Euro netto berechnen wir 8,00 Euro Mindermengenzuschlag. Tritt während der Zeit der Auftragsausführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung, insbesondere Währungsschwankungen ein, so sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

2. Nebenabreden, Liefertermine, Warenrücknahme
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein Anspruch auf Warenrücknahme besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall eines vereinbarten Rückgaberechts oder einer im Kulanzwege eingeräumten Warenrückgabe, behalten wir uns vor, bei der Gutschrift, bzw. Rückerstattung entweder die tatsächlichen Fracht-, Lager und Verpackungskosten oder aber nach unserer Wahl einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des Warenwertes einzubehalten, bzw. zu verlangen.

3. Lieferungen, Modelländerungen, höhere Gewalt
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen in zumutbaren Umfang sind zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktions-, Farb- und Modelländerungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.

4. Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig. Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen.

5. Gewährleistung, Verjährung und Garantien
Bei Lieferung ins Ausland liegt es in der Verantwortung des Vertragspartners, sämtliche erforderlichen Import- und Exportbestimmungen zu beachten und ggf. erforderliche Lizenzen und Genehmigungen auf sein Kosten einzuholen. Wir haften nicht für Transportschäden. Transportschäden und Fehlmengen sind gegenüber dem Transporteur zu reklamieren und von diesem schriftlich bestätigen zu lassen. Die Ware ist vom Transporteur ggfls. nur unter ausdrücklichem Vorbehalt abzunehmen. Unsere Haftung für Mängelansprüche i. S. des § 437 BGB ist auf ein Jahr nach Erhalt der Sache beim Vertragspartner begrenzt, soweit keine anderen zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so mußte die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Der Vetragspartner ist nicht befugt, eigene Garantieerklärungen i. S. des § 443 BGB abzugeben und wird diese Verpflichtung auch seinen eventuellen Abnehmern auferlegen. Geschieht dies gleichwohl und werden wir aufgrund dessen von Dritten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

6. Schadensersatz
Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden beschränkt. Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Unser Eigentumsvorbehalt berechtigt uns, die Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung beim Ausbleiben der Zahlung herauszuverlangen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (KontokorrentVorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Untergangs, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltung- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich Mehrwertsteuer) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen noch bestehen. Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 BGB zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

7a Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Kunden zu veräußern. Der Käufer tritt die Forderung gegen den Dritten, die sich aus dem Verkauf ergibt, schon jetzt an die Picusa ab. Der Käufer ist berechtigt, die Forderung gegen den Dritten im eigenen Namen einzuziehen. Die Picusa behält sich das Recht vor, jederzeit die Abtretung der Forderung gegen den Dritten zu offenbaren und die Forderung selbst geltend zu machen.

Weiterhin ist der Käufer ist befugt, die Ware in die von ihm herzustellenden Produkte einzubauen. Die Verarbeitung des Liefergegenstands wird durch den Käufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Picusa nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt die Picusa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des verarbeiteten Liefergegenstands zur neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung in einer Weise, dass die neue, vom Käufer hergestellte Sache als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer das anteilige Miteigentum an dieser Sache an die Picusa.


8. Freigabeklausel
Übersteigt der realisierbare Wert der uns gem. Ziff 7 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 Prozent, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.

9. Datenschutz
Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz daraufhin, daß wir die zur Durchführung des Geschäftsablaufs erforderlichen Daten unserer Vertragspartner elektronisch speichern.

Information zur EU Datenschutzgrundverordnung
Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene neue Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) veranlassen uns dazu, sie darüber zu informieren, dass in unserem Unternehmen Daten über sie, ihr Unternehmen und Mitarbeiter ihres Unternehmen gespeichert und vorgehalten werden. Auf Grundlage der mit ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeiten wir folgende Daten:

Firmennamen, Namen, Vornamen, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern, Bankverbindung und E-Mail Adressen
Wir weisen darauf hin, dass diese Daten von der picusa nur zum Zweck der Abwicklung der auftragsgegenständlichen Verfahren verwendet und vorgehalten werden. Wir berufen uns hierbei insbesondere auf das Prinzip der Datensparsamkeit bzw. Datenminimierung und erheben nur Daten, die für den Geschäftszweck erforderlich sind. Eine Erhebung und Verarbeitung der oben genannten, personenbezogenen Daten ist jedoch für die Abwicklung der Aufträge zwingend notwendig. Diese Daten werden aber weder für weitere Zwecke verwendet, noch Dritten zugänglich gemacht.

Ihre Daten sind bei uns im Rahmen der technischen und organisatorischen Maßnahmen vor fremden und unbefugten Zugriffen geschützt. Wir bedienen uns hierfür geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, um ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung und unbefugter Zugriffe Dritter zu schützen. Die vorgenannten Schutzmaßnahmen und internen Prozesse werden regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in unserem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt. Zudem werden unsere Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der technologischen Entwicklung angepasst.

Die Speicherung ihrer Daten erfolgt nur solange, wie es zur Vertragserfüllung notwendig ist. Sofern keine andere Rechtsvorschrift gilt, bzw. die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten sind, werden ihre Daten danach datenschutzkonform vernichtet. Sie haben zudem jederzeit die Möglichkeit, Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu erhalten sowie die Löschung und Änderung der Daten zu verlangen.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, Rudolstadt.

11. Geltendes Recht
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
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